Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1
VAPV 2.1§ 39 Zulassung zur Prüfung
Stand: 26.08.2026
Es gelten die Regelungen des Teils 3. Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung kann ferner nur zugelassen werden, wer das Bachelorstudium erfolgreich bestanden hat.